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Coppenbrügge-Marienau

Die Unternehmensflurbereinigung Coppenbrügge-Marienau


Seitens der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) ist als Ersatz für die heutige stark befahrene Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 1 im nördlichen und nordöstlichen Bereich der Ortslagen Coppenbrügge und Marienau der Bau einer Ortsumgehung vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss ist seit dem 23.03.2011 rechtskräftig.

Nach § 87 FlurbG kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen würden. Durch das Verfahren sollen der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden.

Durch den geplanten Trassenverlauf der B 1 entstehen erhebliche landeskulturelle Eingriffe in die örtlich vorhandene Agrarstruktur, die umfassend zur sinnvollen Konfliktbewältigung in diesem Raum nur in einem Bodenordnungsverfahren reguliert werden können. Im Trassenverlauf werden ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen.

Diese Grundstücke stehen dem Unternehmensträger bisher nicht zur Verfügung, so dass daher eine Enteignung zulässig wäre.

Die Enteignungsbehörde hat daraufhin mit Schreiben vom 13.08.2012 beantragt, für den Planungsbereich ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG durchzuführen.

Ziel des Verfahrens soll es daher sein,

  • der Straßenbauverwaltung das zur Realisierung der OU Coppenbrügge-Marienau benötigte Land einschl. der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechtzeitig auszuweisen,
  • den entstehenden Landverlust auf einen größeren Teil von Eigentümern zu verteilen,
  • die durch die Baumaßnahmen bedingten Zerschneidungsschäden durch Neuordnung der Flächen zu minimieren,
  • die Verbesserung der Erschließungsverhältnisse bzw. eine Anpassung des Wirtschaftswegenetzes an die geänderten Bedingungen durch Neuerstellung, Aufhebung sowie Ausbau von Wirtschaftswegen durchzuführen
  • zersplitterten Grundbesitz zusammenzulegen
  • eine funktions- und wettbewerbsfähige Landwirtschaft zu erhalten und zu stärken
  • bei Bedarf konkurrierende Nutzungsansprüche zwischen Gewässerschutz und Landwirtschaft zu entflechten
  • bei Bedarf das Naherholungsangebot zu verbessern

Für die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die durch die Neutrassierung der B 1 entstehenden Schäden zu beseitigen, werden dem Unternehmensträger die Kosten auferlegt. Die Kosten werden mit der Feststellung bzw. Genehmigung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Maßnahmen (Plan nach § 41 FlurbG) festgesetzt.


Das Flurbereinigungsgebiet besteht aus Teilen der Gemarkungen Coppenbrügge und Marienau im Flecken Coppenbrügge sowie den Gemarkungen Lauenstein und Hemmendorf im Flecken Salzhemmendorf.

Projektleiter
Herr Karsten Bödecker
Tel: +49 5121 6970-146
Fax: +49 5121 6970-202

weitere Informationen

Feldmark Coppenbrügge-Marienau Bildrechte: ArL Leine-Weser

Feldmark Coppenbrügge-Marienau

Ortsumgehung Coppenbrügge/ Marienau im Zuge der Bundesstraße 1

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Karsten Bödecker

Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser
Projektleiter
Bahnhofsplatz 3-4
31134 Hildesheim
Tel: +49 5121 6970-146
Fax: +49 5121 6970-202

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