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Anmeldung unbekannter Rechte gemäß § 14 Flurbereinigungsgesetz

Vereinfachte Flurbereinigung Steimbke


Im Flurbereinigungsverfahren Steimbke werden hiermit die Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigt sind, aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - anzumelden beim ArL Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen, Galtener Str. 16, 27232 Sulingen..

Diese Rechte sind auf Verlangen des ArL Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für regionale Landesentwicklung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 10, 14 und 15 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794))

gez. Burk

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Landschaftssee Steimbke Bildrechte: ArL Leine-Weser

Landschaftssee Steimbke

Informationen zur vereinfachten Flurbereinigung Steimbke

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.06.2018

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