Niedersachsen klar Logo

FAQ zum Dümmer - EG Wasserrahmenrichtlinie

Fragen und Antworten zum Dümmer


Was bedeutet die WRRL? Ist die Richtlinie auch für den Dümmer verpflichtend?

Die Wasserrahmenrichtlinie ist eine europäische Umweltrichtlinie, die am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten ist. Europäische Richtlinien entfalten (im Gegensatz zu europäischen Verordnungen) keine unmittelbare Gesetzeskraft, sondern sind zunächst in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland ist dies mit Novellierungen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes, der Länderwassergesetze und Erlass von untergesetzlichem Regelwerk (Oberflächenwasserverordnung, Grundwasserverordnung) erfolgt. Die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie sind inzwischen in der nationalen Gesetzgebung vollständig verankert. Für die Oberflächengewässer, das sind Fließgewässer und Seen, Übergangs- und Küstengewässer, soll bis zum 22.12.2015 ein „guter ökologischer Zustand“ und ein „guter chemischer Zustand“ erreicht sein. Die Zustände werden nach bestimmten Qualitätskomponenten beurteilt. Für den guten ökologischen Zustand sind vorrangig biologische Qualitätskomponenten wie Wasserpflanzen oder Fische maßgebend, für den chemischen Zustand bestimmte Schadstoffe. Grundsätzlich erstreckt sich die Wasserrahmenrichtlinie auf alle Gewässer. Für die Bewirtschaftungsplanung und die Berichterstattung gegenüber Brüssel hat man in der Richtlinie allerdings ein „Abschneidekriterium“ eingeführt: Wasserkörper mit einem Einzugsgebiet unter 10 km2 und Stillgewässer mit einer Fläche kleiner als 50 ha müssen nicht betrachtet werden. Da der Dümmer eine Wasserfläche größer 50 ha aufweist, ist die Wasserrahmenrichtlinie auch für ihn verpflichtend.


Muss der Seeeigentümer die in der WRRL geforderten Ziele bis zum 01.01.2015 umgesetzt haben:

Bei oberirdischen Gewässern folgende Ziele:

  • Guter ökologischer und chemischer Zustand in 15 Jahren
  • Gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern in 15 Jahren (seit dem Jahr 2000)
  • Verschlechterungsverbot

Grundsätzlich ja. Allerdings hat man sich in Niedersachsen – wie in allen Bundesländern – für das Prinzip der Freiwilligkeit entschieden. Das bedeutet: Zuständig für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind zunächst die Länder (die jeweilige Landesregierung). Der Niedersächsischen Landesregierung obliegt es daher, im Rahmen ihrer Bewirtschaftungsplanung für die Wasserkörper in den vier Flussgebietseinheiten, an denen Niedersachsen beteiligt ist (Rhein, Ems, Weser und Elbe), die erforderlichen Maßnahmen zu beschließen und umzusetzen. Im Beschluss des Kabinetts zum Maßnahmenprogramm 2009 sind grundlegenden Maßnahmen und ergänzenden Maßnahmen enthalten. Die grundlegenden Maßnahmen, darunter versteht man Rechtsvorschriften zur Gewässerbenutzung, wurden bisher nicht verschärft. Ergänzende Maßnahmen, zum Beispiel Maßnahmen zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen, werden nach dem Kabinettsbeschluss angeboten und mit Zuwendungen aus dem Landeshaushalt gefördert. Dabei setzt man auf das Prinzip der Freiwilligkeit, d.h. es wird insbesondere bei den Gewässernutzern darum geworben, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands durchzuführen.

Das Ziel 2015 (guter ökologischer und chemischer Zustand) ist ein Zwischenschritt. Es besteht nach der Wasserrahmenrichtlinie die Möglichkeit, Fristverlängerungen zu beantragen. Hiervon hat Niedersachen gegenüber der Europäischen Kommission in großem Umfang Gebrauch gemacht, so auch für den Dümmer.

Zusätzliche Informationen:

Leitfaden Maßnahmenplanung Oberflächengewässer Teil B Stillgewässer, zu beziehen unter:

Veröffentlichungen zum Thema Wasserrahmenrichtlinie zum Downloaden


zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln