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Ausführungsanordnung

Beschleunigte Zusammenlegung WV Sulinger Land


In der Beschleunigten Zusammenlegung WV Sulinger-Land, Verf.-Nr. 2793, wird gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. v. 16.03.1976 (BGBl. I. S. 546) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I. S. 2794) die Ausführung des Zusammenlegungsplans angeordnet. Als Zeitpunkt wird der

11.09.2023 - 0.00 Uhr -

festgesetzt.

Die Ausführung des Zusammenlegungsplans hat folgende rechtliche Wirkungen:

  1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Zusammenlegungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
  2. Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, soweit sie nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtliche Lage ausgewiesenen Grundstücke über. Die durch den Zusammenlegungsplan neu begründeten Rechte entstehen mit dem oben genannten Stichtag.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl. I S. 71), wird im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes mit der Folge angeordnet, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung:

Der Zusammenlegungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 und 3 FlurbG bekanntgegeben und ist unanfechtbar. Es wurden keine Widersprüche eingelegt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausführung des Zusammenlegungsplans gemäß § 61 FlurbG liegen damit vor.

Die Änderung des bisherigen, weitestgehend lediglich auf Besitz beruhenden und für eine Übergangszeit vorgesehenen Zustandes der unterliegenden Grundstücke ist sowohl aufgrund des Interesses der Beteiligten als auch des öffentlichen Interesses erforderlich. Denn erst durch diese Ausführungsanordnung wird der im Zusammenlegungsplan vorgesehene neue Rechts-zustand herbeigeführt und den Beteiligten das Eigentum an ihren neuen Grundstücken verschafft. Dadurch wird der Charakter des vorläufigen Besitzes, beendet und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Beteiligten über ihre neuen Grundstücke verfügen können.

Darüber hinaus ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser Anordnung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besonders anzuordnen. Denn die Beteiligten haben ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem sofortigen Eigentumsübergang und an der Beendigung der bestehenden Rechtsunsicherheit. Durch den Eigentumsübergang wird die rechtliche Verfügungsgewalt (Veräußerung, Belastung, etc.) über die Abfindungsflächen möglich. Mit Rücksicht darauf, dass in einem Flurbereinigungsverfahren eine Vielzahl von miteinander verflochtenen Abfindungen bestehen, würde eine aufschiebende Wirkung den Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsverfahrens erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum erheblich verzögern.

Projektleiter
Herr Thomas Baalmann
Tel: +49 4271 801 162
Fax: 04271 801 112
WV Sulinger Land   Bildrechte: ArL Leine-Weser

Beschleunigte Zusammenlegung WV Sulinger Land

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.09.2023

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