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Gründung einer Stiftung

Was ist eine rechtsfähige Stiftung?

Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist eine auf Dauer zugewendete und verselbständigte Vermögensmasse, deren Ertrag mindestens einem bestimmten Zweck dient.

Wer kann stiften?

Jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder jede juristische Person kann eine Stiftung errichten.

Wie wird gestiftet?

Es sind Errichtungen zu Lebzeiten oder auch in einem Testament möglich. Die Stiftungsaufsicht des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser ist zuständig für die erforderliche Anerkennung bei Stiftungen, wenn diese ihren Sitz im Amtsbezirk Leine-Weser haben. Bei kirchlichen Stiftungen erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.

Welche rechtlichen Grundlagen bestehen?

Die Gründungsvoraussetzungen zur Errichtung einer Stiftung ergeben sich aus §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und dem Niedersächsischen Stiftungsgesetz (NStiftG).

Warum gibt es die Stiftungsaufsicht?

Hintergrund der staatlichen Anerkennung und späteren Aufsicht ist es, darauf zu achten, dass Stiftungen in ihrer Zweckrichtung nicht gegen das Gemeinwohl verstoßen und dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.

Welche Art von Stiftungen sind möglich?

Zulässig sind insbesondere Stiftungen, die als steuerbegünstigt anerkannte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) verfolgen. Darüber hinaus können Stiftungen auch dann anerkannt werden, wenn sie überwiegend dem allgemeinen Wohl dienen.

Was ist nicht zulässig?

Nicht zulässig sind insbesondere Stiftungen, deren Zweck nicht gemeinwohlkonform ist, die sich auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränken, die ausschließlich den Stifter selbst begünstigen oder die geeignet sind, das Stiftungswesen in Misskredit zu bringen.


Voraussetzungen zur Gründung einer Stiftung

Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft ist die einseitige Willenserklärung eines oder mehrerer Stiftenden, mit einem bestimmten Vermögen und zu einem bestimmten Zweck eine rechtsfähige Stiftung zu errichten (§ 81 BGB). Das Stiftungsgeschäft muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Zweck der Stiftung
  • Höhe des Vermögens, welches in die Stiftung eingebracht werden soll

Satzung

Jede Stiftung benötigt zusätzlich eine Satzung mit Bestimmungen zu

  • Namen
  • Sitz
  • Zweck
  • Vermögen
  • Organen der Stiftung

Daneben wäre es für die spätere Arbeit der Stiftung wünschenswert, insbesondere zu nachfolgenden Angelegenheiten Regelungen zu treffen:

  • Zusammensetzung des Vorstandes
  • Geschäftsbereich und Vertretungsmacht der Stiftungsorgane
  • Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane
  • Beurkundung von Beschlüssen der Stiftungsorgane
  • etwaige Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind

Darüber hinaus kann die Satzung weitere Regelungen treffen, wie zum Beispiel:

  • mögliche Erhöhung des Stiftungsvermögens bzw. Rücklagenbildung
  • Auslagenersatz oder Aufwandsentschädigungen der Organmitglieder
  • mögliche Anpassung oder Änderung der Satzung, insbesondere des Zweckes
  • Vermögensanfall nach eventueller Auflösung der Stiftung

Bei steuerbegünstigten Stiftungen sind darüber hinaus Anforderungen in steuerrechtlicher Hinsicht zu beachten, die vom zuständigen Finanzamt beurteilt werden.


Welches Vermögen hat die Stiftung?

Das Stiftungsvermögen, welches der Stifter bei Gründung der Stiftung in die Stiftung einbringt, ist das sog. Grundstockvermögen. Diesem können Zustiftungen zufließen. Dieses Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen zzgl. Zustiftungen) ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NStiftG). Die Stiftungszwecke erfüllt die Stiftung aus den Erträgen (z.B. aus Anlage des Stiftungsvermögen) und anderen Einnahmen (z.B. Spenden).

Was ist im Anerkennungsverfahren zu beachten?

Eine Stiftung darf nur dann anerkannt werden, wenn die Verwirklichung des Stiftungszweckes nachhaltig gesichert erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie nach Art und Höhe des zugesicherten Vermögens. Ein Mindestbetrag ist zwar gesetzlich nicht beziffert. Das Wirken der Stiftung muss jedoch eine Bedeutung haben oder zumindest doch erwarten lassen, die den Aufwand einer gesonderten Vermögensverwaltung gerechtfertigt erscheinen lässt. Das wird regelmäßig unter einem Betrag von 100.000,00 Euro/pro Stiftungszweck sehr unwahrscheinlich sein.

Es bietet sich an, Entwürfe von Stiftungsgeschäft und Satzung - sowie eventuell ergänzende Informationen - vorab mit uns abzustimmen.

Dem formlosen Antrag, eine errichtete Stiftung anzuerkennen, sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:

  • Stiftungsgeschäft und Satzung im Original und nach Möglichkeit zweifach
  • bei juristischen Personen Nachweis der Vertretungsbefugnis (zum Beispiel durch beglaubigte Auszüge aus Handels- oder Vereinsregister)
  • Stellungnahme beziehungsweise vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes
  • gegebenenfalls Vollmachten
  • gegebenenfalls Einverständniserklärungen berufener Organmitglieder
Ansprechpartnerinnen

Melanie Hartmann
Tel: +49 5121 6970-112

N.N.
Tel: +49 5121 6970-118

Sarah-Ann Tönsmeier
Tel: +49 5121 6970-127

Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser
Stiftungsaufsicht
Bahnhofsplatz 3-4
31134 Hildesheim


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