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Ausführung des Flurbereinigungsplanes "Ausführungsanordnung"

Flurbereinigung Scholen (Br-V)



Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Scholen (Br-V) wird gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. v. 16.03.1976 (BGBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die

Ausführung des Flurbereinigungsplanes

angeordnet. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wird festgesetzt der

13.03.2023 - 0:00 Uhr.


Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2. Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen Grundstücke über. Die durch den Flurbereinigungsplan neu begründeten Rechte entstehen mit dem oben genannten Stichtag.

3. Der Besitzübergang und die Nutzung der neuen Flurstücke sind bereits durch die Überleitungsbestimmungen des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser vom 01. Juli 2019 geregelt worden. Die rechtlichen Wirkungen der zum 01.10.2019 angeordneten vorläufigen Besitzeinweisung enden mit dieser Ausführungsanordnung.


Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325), wird im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes mit der Folge angeordnet, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.


Begründung:

Der Flurbereinigungsplan einschließlich der nachträglichen Änderungen wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 und 3 FlurbG bekanntgegeben und ist unanfechtbar. Gegen den Flurbereinigungsplan erhobene Widersprüche wurden im Wege von Verhandlungen ausgeräumt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes liegen vor.

Die Änderung des bisherigen, weitestgehend lediglich auf Besitz beruhenden und für eine

Übergangszeit vorgesehenen Zustandes der den Verfahren unterliegenden Grundstücke ist sowohl aufgrund des Interesses der Beteiligten als auch des öffentlichen Interesses erforderlich. Denn erst durch die Ausführungsanordnung wird der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand herbeigeführt und den Beteiligten das Eigentum an ihren neuen Grundstücken verschafft. Dadurch werden der Charakter des vorläufigen Besitzes, sofern nicht schon durch Verhandlungen nach § 52 oder § 129 FlurbG geschehen, beendet und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Beteiligten über ihre neuen Grundstücke verfügen können.

Darüber hinaus ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser Anordnung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besonders anzuordnen. Denn die Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens haben ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem sofortigen Eigentumsübergang und an der Beendigung der bestehenden Rechtsunsicherheit. Durch den Eigentumsübergang wird die Verfügung über die Abfindungsflächen möglich. Mit Rücksicht darauf, dass in einem Flurbereinigungsverfahren eine Vielzahl auf das engste miteinander verflochtene Abfindungen bestehen, würde die aufschiebende Wirkung den Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplanes erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum erheblich verzögern.

Den vollständigen Anordnungstext und die Gebietskarte finden sie rechts in der Infospalte zum Herunterladen.

Projektleiterin
Frau Anna Muckelberg
Tel: +49 4271 801-136
Scholen   Bildrechte: ArL Leine-Weser

Scholen

Vereinfachte Flurbereinigung Scholen (Br-V)

Informationen zum Verfahren

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