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Vorzeitige Ausführungsanordnung

Flurbereinigung Altenmarhorst


In der Vereinfachten Flurbereinigung Altenmarhorst wird gemäß § 63 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. v. 16.03.1976 (BGBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wird der

12.12.2022 - 0.00 Uhr –

festgesetzt.

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2. Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen Grundstücke über. Die durch den Flurbereinigungsplan neu begründeten Rechte entstehen mit dem oben genannten Stichtag.

3. Der Besitzübergang und die Nutzung der neuen Flurstücke sind bereits durch die Überleitungsbestimmungen des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser vom August 2014 geregelt worden. Die rechtlichen Wirkungen der zum 01.10.2014 angeordneten vorläufigen Besitzeinweisung enden mit dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694), wird im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes mit der Folge angeordnet, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung:

Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans vor seiner Unanfechtbarkeit liegen vor, § 63 Abs. 1 FlurbG.

Zum einen sind die verbliebenen Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan dem für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Dezernat des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser vorgelegt worden, § 60 Abs. 2 FlurbG.

Zum anderen würden aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen. Denn durch die voraussichtlich unbegründeten Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan würde sich der Eintritt des neuen Rechtszustandes für sämtliche anderen Beteiligten verzögern und die Mehrheit der zufriedenen Teilnehmer könnte Schaden erleiden. Schließlich ist der neue Rechtszustand besonders dringlich, weil das Flurbereinigungsgesetz keine Vorabregelung des Eigentums für Teilgebiete erlaubt.

Darüber hinaus ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besonders anzuordnen. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung besteht darin, dass sich die Grundbuchberichtigung und damit die Beendigung der Vereinfachten Flurbereinigung Altenmarhorst durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht unerheblich verzögern und dadurch weitere Kosten für die Beteiligten und das Land Niedersachsen entstehen würden. Die Mehrheit der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens haben ein besonderes Interesse daran, dass einem Widerspruch gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil dadurch der in dieser Anordnung bestimmte Eigentumsübergang verhindert, den Beteiligten bis auf Weiteres die eigentumsrechtliche Verfügungsgewalt über ihre Abfindungsflächen vorenthalten werden würde und für die Beteiligten damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit verbunden wäre.

Hinweis

Anträge auf Entscheidung über die Leistungen nach § 69 FlurbG, den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 FlurbG und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 70 Abs. 2 FlurbG können zur Vermeidung des Ausschlusses gemäß § 71 FlurbG nur innerhalb von 3 Monaten nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen, Galtener Str. 16, 27232 Sulingen, gestellt werden.

Projektleiter
Herr Thomas Baalmann
Tel: +49 4271 801 162
Fax: 04271 801 112
Altenmarhorst   Bildrechte: ArL Leine-Weser

Altenmarhorst

Unterlagen

zur vorzeitigen Ausführungsanordnung

  (Vorzeitige) Ausführungsanordnung

  Gebietskarte (Stand 4. Anordnung)

Vereinfachte Flurbereinigung Altenmarhorst

Informationen zum Verfahren

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.12.2022

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