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Vorzeitige Ausführungsanordnung

Flurbereinigung Ochtmannien-Weseloh


Projektleiter
Herr Thomas Baalmann
Tel: +49 4271 801 162
Fax: 04271 801 112

In der Vereinfachten Flurbereinigung Ochtmannien-Weseloh, Verf.-Nr. 2611, wird gemäß § 63 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. v. 16.03.1976 (BGBl. I. S. 546) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I. S. 2794) die Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet. Als Zeitpunkt wird der


30.05.2023 - 0.00 Uhr -


festgesetzt.

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

  1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
  2. Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, soweit sie nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtliche Lage ausgewiesenen Grundstücke über. Die durch den Flurbereinigungsplan neu begründeten Rechte entstehen mit dem oben genannten Stichtag.
  3. Der Besitzübergang und die Nutzung der neuen Flurstücke sind bereits durch Überleitungsbestimmungen des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser vom August 2018 geregelt worden. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 03.08.2018 enden mit dieser Ausführungsanordnung.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl. I S. 71), wird im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes mit der Folge angeordnet, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung:

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes wird hiermit vor seiner Unanfechtbarkeit gem. § 63 Abs. 1 FlurbG angeordnet.

Denn zum einen hat die Flurbereinigungsbehörde die verbliebenen Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt. Zum anderen würden aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen. Insbesondere soll verhindert werden, dass wenige, voraussichtlich unbegründete Widersprüche gegen die Abfindung den neuen Rechtszustand für alle Beteiligte verzögern. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Mehrheit der zufriedenen Teilnehmer dadurch Schaden erleiden kann, dass z.B. Kreditinstitute die für Investitionen notwendigen Darlehen auf den alten, u.U. in der Natur durch § 65 unkenntlich gewordenen Grundstücken nur ungern oder gar nicht sichern. Schließlich ist der neue Rechtszustand auch deshalb besonders dringlich, weil das Flurbereinigungsgesetz keine Vorabregelung des Eigentums für Teilgebiete erlaubt.

Für die Flurstücke 3/2 Flur 12, 4/3 Flur 12, 17/2 Flur 14 und 19/1 Flur 14 jeweils Gemarkung Scholen und Gemeinde Bruchhausen-Vilsen wird der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke auf den Zeitpunkt der Beendigung der Aberntung im Wirtschaftsjahr 2022/2023 und spätestens auf dem 01.10.2023 festgelegt, § 62 Abs. 2 FlurbG.

Darüber hinaus ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser Anordnung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besonders anzuordnen. Denn die Beteiligten haben ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem sofortigen Eigentumsübergang und an der Beendigung der bestehenden Rechtsunsicherheit. Durch den Eigentumsübergang wird die rechtliche Verfügungsgewalt (Veräußerung, Belastung, etc.) über die Abfindungsflächen möglich. Mit Rücksicht darauf, dass in einem Flurbereinigungsverfahren eine Vielzahl von miteinander verflochtenen Abfindungen bestehen, würde eine aufschiebende Wirkung den Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsverfahrens erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum erheblich verzögern.

vollständiger Text:

Vorzeitige Ausführungsanordnung

Projektleiter
Herr Thomas Baalmann
Tel: +49 4271 801 162
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  Bildrechte: Eberhard Schumann

Flurbereinigung Ochtmannien-Weseloh

Unterlagen

zur vorzeitigen Ausführungsanordnung

  (Vorzeitige) Ausführungsanordnung

  Gebietskarte (Stand 4. Anordnung)

Vereinfachte Flurbereinigung Ochtmannien Weseloh

Informationen zum Verfahren

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.05.2023

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