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Vorzeitige Ausführungsanordnung

Flurbereinigung Engeln-Oerdinghausen


In der Vereinfachten Flurbereinigung Engeln-Oerdinghausen, Verf.-Nr. 2509, wird gemäß
§ 63 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. v. 16.03.1976 (BGBl. I. S. 546) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I. S. 2794) die Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet. Als Zeitpunkt wird der

30.10.2023 - 0.00 Uhr -

festgesetzt.

Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

  1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

  2. Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, soweit sie nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtliche Lage ausgewiesenen Grundstücke über. Die durch den Flurbereinigungsplan neu begründeten Rechte entstehen mit dem oben genannten Stichtag.

  3. Der Besitzübergang und die Nutzung der neuen Flurstücke sind bereits durch Überleitungsbestimmungen des Amtes für regionale Landentwicklung Sulingen vom Mai 2019 geregelt worden. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 25.08.2020 enden mit dieser Ausführungsanordnung.
Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl. I S. 71), wird im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes mit der Folge angeordnet, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung:

Der Flurbereinigungsplan einschließlich der nachträglichen Änderungen wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 und 3 FlurbG bekanntgegeben. Gegen den Flurbereinigungsplan verbliebene Widersprüche wurden gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes wird hiermit vor seiner Unanfechtbarkeit gem. § 63 Abs. 1 FlurbG angeordnet.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplans vor seiner Unanfechtbarkeit liegen damit vor.

Die Änderung des bisherigen, weitestgehend lediglich auf Besitz beruhenden und für eine Übergangszeit vorgesehenen Zustandes der unterliegenden Grundstücke ist sowohl aufgrund des Interesses der Beteiligten als auch des öffentlichen Interesses erforderlich. Denn erst durch diese Ausführungsanordnung wird der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechts-zustand herbeigeführt und den Beteiligten das Eigentum an ihren neuen Grundstücken verschafft. Dadurch wird der Charakter des vorläufigen Besitzes, beendet und die Voraus-setzungen dafür geschaffen, dass die Beteiligten über ihre neuen Grundstücke verfügen können.

Darüber hinaus ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser Anordnung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besonders anzuordnen. Denn die Beteiligten haben ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem sofortigen Eigentumsübergang und an der Beendigung der bestehenden Rechtsunsicherheit. Durch den Eigentumsübergang wird die rechtliche Verfügungsgewalt (Veräußerung, Belastung, etc.) über die Abfindungsflächen möglich. Mit Rücksicht darauf, dass in einem Flurbereinigungsverfahren eine Vielzahl von miteinander verflochtenen Abfindungen bestehen, würde eine aufschiebende Wirkung den Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsverfahrens erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum erheblich verzögern.

Das Dokument zur Ausführungsanordnung und die Gebietskarte steht auch rechts in der Infospalte zum Herunterladen bereit.

Projektleiter
Herr Thomas Baalmann
Tel: +49 4271 801 162
Fax: 04271 801 112
Engeln-Oerdinghausen   Bildrechte: ArL Leine-Weser

Engeln-Oerdinghausen

Vereinfachte Flurbereinigung Engeln-Oerdinghausen

Informationen zum Verfahren

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.10.2023

Ansprechpartner/in:
Rolf Lübber

Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser
Galtener Str.16
27232 Sulingen
Tel: +49 4271 801-138

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