Unternehmensflurbereinigung Eschershausen - Anhörung und Unterrichtung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG
§ 5 Abs. 2 FlurbG besagt:
"Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen und Behörden sollen gehört werden."
§ 5 Abs. 3 FlurbG besagt:
"Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen über das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet werden; sie haben der Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen."
Wirtschaftsweg Scharfoldendorf