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Unternehmensflurbereinigung Eschershausen - Anhörung und Unterrichtung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG


§ 5 Abs. 2 FlurbG besagt:

"Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen und Behörden sollen gehört werden."


§ 5 Abs. 3 FlurbG besagt:

"Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen über das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet werden; sie haben der Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen."


Ausschnitt aus der Karten zum Plan nach § 41  
Ausschnitt aus der Karten zum Plan nach § 41
Wirtschaftsweg Scharfoldendorf Bildrechte: ArL Leine-Weser

Wirtschaftsweg Scharfoldendorf

Unterlagen zu den Neugestaltungsgrundsätzen

Unternehmensflurbereinigung Eschershausen

Informationen zum Verfahren

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