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Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigung Neuenkirchen-Cantrup


Hiermit wird die

„Flurbereinigung Neuenkirchen-Cantrup“

gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet festgestellt.

Das Verfahrensgebiet befindet sich in der Gemeinde Neuenkirchen und in den Randbereichen der angrenzenden Städte Bassum, Twistringen und der Gemeinde Scholen.

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von rd. 1447 ha.

Die Flurstücke, die der Flurbereinigung unterliegen, sind im Verzeichnis der Verfahrensflurstücke alter Bestand aufgeführt. Das Verzeichnis der Verfahrensflurstücke alter Bestand ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist in einer Gebietskarte nachrichtlich dargestellt.

Der vollständige Beschluss mit dem Verzeichnis der Verfahrensflurstücke, der Gebietskarte und einem Auszug aus dem Flurbereinigungsgesetz (§§ 34, 85 und 154 FlurbG) können von den Beteiligten zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung während der jeweils üblichen Sprechzeiten eingesehen werden bei:

  • Samtgemeinde Schwaförden, Poststraße 157, 27252 Schwaförden;
  • der Stadt Bassum, Alte Poststraße 14, 27211 Bassum,
  • der Stadt Twistringen, Lindenstraße 14, 27239 Twistringen und dem
  • Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen, Galtener Straße 16, 27232 Sulingen

Eine vorherige Terminvereinbarung ist wegen der COVID19-Schutzmaßnahmen zwingend erforderlich. Bitte überlegen Sie zunächst, ob auch eine Klärung per Telefon oder e-mail möglich ist.

Die Eigentümer der zum Verfahren gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten bilden die Teilnehmergemeinschaft, die mit dem Flurbereinigungsbeschluss als Körperschaft des öffentlichen Rechts entsteht. Die Teilnehmergemeinschaft führt die Bezeichnung

„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Neuenkirchen-Cantrup“

und hat ihren Sitz in Neuenkirchen.

Dieser Beschluss ist sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154).

Begründung

Auf Grundlage umfangreicher Vorplanungen wird die Flurbereinigung Neuenkirchen-Cantrup mit der Zielsetzung einer allgemeinen Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft sowie der Auflösung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und öffentlichen Nutzungsansprüchen angeordnet (§ 86 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Insbesondere sollen Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der naturnahen Entwicklung von Gewässern sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege ermöglicht oder ausgeführt werden.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen sollen der ländliche Grundbesitz zusammengelegt und die landwirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheiten günstig ausgestaltet werden sowie die Erschließungsverhältnisse durch Neuordnung und Ausbau des Wegenetzes für den modernen landwirtschaftlichen Verkehr verbessert werden.

Das Verfahrensgebiet soll im Weiteren durch Maßnahmen zur Sicherung eines leistungsfähigen Naturhaushaltes im Einklang mit landwirtschaftlichen und ökologischen Belangen gestaltet werden.

Darüber hinaus soll das Flurbereinigungsverfahren dazu beitragen, konkurrierende Nutzungsansprüche insbesondere zwischen Landwirtschaft und Natur-/Landschaftsschutz bzw. zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft zu entflechten.

Schließlich soll mit diesem Verfahren auch zur Erreichung weiterer Ziele beigetragen werden:

  • Flächenmanagement zur Unterstützung von Planungen des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft zur Entwicklung und ökologischen Aufwertung der Gewässer “Kuhbach, Klosterbach und Mühlenbach“.
  • Maßnahmen zum Schutz vor Bodenerosion.
  • Gestaltung von Natur und Landschaft durch linienhafte und flächige Landschaftselemente wie Baumreihen, Gehölz- und Sukzessionsstreifen, Extensivgrünlandflächen und Feuchtbiotopen
  • Förderung der gemeindlichen Entwicklungsziele bei der Erschließung der Feldmark für den „sanften“ Tourismus und die Naherholung
  • Berücksichtigung gemeindlicher Erfordernisse im Rahmen der Planung und Ausführung von Flurbereinigungsmaßnahmen

Die voraussichtlich beteiligten Grundeigentümer sind am 06. und 07.07.2021 gemäß § 5 Abs.1 FlurbG ausführlich über das geplante Verfahren sowie die Grundsätze der Kostentragung aufgeklärt und gehört worden. Die nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG zu hörenden Gemeinden, Behörden und Dienststellen, insbesondere die landwirtschaftliche Berufsvertretung, haben gegen die Einleitung des Verfahrens keine Bedenken geäußert.

Die Voraussetzungen für die Einleitung der Flurbereinigung Neuenkirchen-Cantrup sind gegeben.

Nach Freigabe des Flurbereinigungsverfahrens Neuenkirchen-Cantrup zur Verfahrenseinleitung ist nunmehr das Genehmigungsverfahren nach § 41 FlurbG zu beschleunigen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen frühzeitigen Ausbaubeginn der Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft sowie der Maßnahmen Dritter zu erreichen. Die Mitwirkung der Organe der Teilnehmergemeinschaft bei der Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) ist dafür unabdingbar. Mit dem frühzeitigen Ausbau verknüpft sich die im öffentlichen Interesse liegende, vorteilhafte fiskalische Abwicklung der Flurbereinigung Neuenkirchen-Cantrup.

Die Investitionen in den Wirtschaftswegebau der Flurbereinigung Neuenkirchen-Cantrup sind zu rund 75% durch Zuwendungen der öffentlichen Hand zu finanzieren. Diese setzen sich aus Gemeinschaftsaufgabemitteln (Bund, Land) und Geldern der EU zusammen, die durch das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser gewährt werden.

Da die weitere Entwicklung der Haushalte nicht absehbar ist, sind zur Sicherung der Finanzierung die planungsrechtlichen Voraussetzungen jetzt zu schaffen.

Um darüber hinaus die Gesamtplanung, und damit die Verfahrensziele, nicht zu gefährden und die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile für die landwirtschaftlichen Betriebe wie für die Allgemeinheit kurzfristig zu erreichen, ist der Ausbau möglichst früh zu realisieren.

Dementsprechend sind das öffentliche Interesse sowie das überwiegende Interesse der Teilnehmer an der sofortigen Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses mit den finanziellen Bedürfnissen der Allgemeinheit für die Flurbereinigung Neuenkirchen-Cantrup begründet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Das private Interesse möglicher Widerspruchsführer an der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen hat demgegenüber zurückzutreten.


Projektleiter
Herr Heinrich Dammeier
Tel: +49 4271 801-160

Informationen zur Flurbereinigung Neuenkirchen-Cantrup

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