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Verfahrensteilung

Unternehmensflurbereinigung Negenborn


Die vollständige Anordnung entnehmen Sie bitte dem Downloadbreich.

Gemäß § 8 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird die durch Beschluss vom 21.12.2011 angeordnete und durch die Beschlüsse vom 08.04.2014, 06.10.2014, 26.11.2014, 07.09.2016, 13.06.2017, 29.01.2018 und 12.03.2020 geänderte Unternehmensflurbereinigung Negenborn, Landkreis Holzminden 104, in die Unternehmensflurbereinigungen Negenborn und Negenborn 2 geteilt.

Für nachfolgend aufgeführte Flurstücke im Landkreis Holzminden wird die Weiterführung als Unternehmensflurbereinigung Negenborn 2“ nach § 1 i.V.m. § 37 und den §§ 87 ff FlurbG angeordnet:

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Bevern

Bevern

2

485, 489

Bevern

Dölme

3

11

Bevern

Lobach

2

47, 48, 50/2, 51, 57

Bevern

Lobach

3

81/1

Bevern

Lobach

8

41/1

Bevern

Reileifzen

5

137/7, 137/8, 137/9

Eschershausen

Eschershausen

9

637

Golmbach

Golmbach

3

220/1

Golmbach

Golmbach

8

419, 420/1

Golmbach

Warbsen

1

266

Golmbach

Warbsen

2

21/231, 231/1, 231/2, 231/3, 258, 277

Golmbach

Warbsen

3

314, 315, 341/2, 342/1, 342/2, 347, 349, 351, 354/1, 354/2, 361, 362

Golmbach

Warbsen

5

118/3, 119, 120/1, 120/2

Golmbach

Warbsen

6

162/1, 162/2, 188, 217/2, 223

Holenberg

Holenberg

3

185

Holenberg

Holenberg

4

210, 214/1, 214/2

Holenberg

Holenberg

6

283, 506/2

Negenborn

Negenborn

1

119/6

Negenborn

Negenborn

3

200/237, 235/1, 241, 243/2, 263/240, 265/242

Negenborn

Negenborn

4

159, 288/103

Negenborn

Negenborn

5

52/113, 121/3, 155, 314/124, 315/124

Negenborn

Negenborn

6

187/212, 210/6, 212/2, 235/198, 365/220

Negenborn

Negenborn

7

269/1, 269/2

Stadtoldendorf

Stadtoldendorf

5

332, 1180/323

Stadtoldendorf

Stadtoldendorf

9

632/2

Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von 96,1608 ha. Der nicht in das Verfahrensgebiet Negenborn 2 einbezogene Teil der bisherigen Flurbereinigung Negenborn bildet auch weiterhin dessen Gebiet. Die auf Grundlage des Teilungsbeschlusses entstehenden Verfahrensgebiete „Negenborn“ und „Negenborn 2“ sind in getrennten Gebietskarten dargestellt, welche Bestandteile dieses Beschlusses sind.

Der Beschluss mit allen Bestandteilen liegt für die Dauer von zwei Wochen - ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung - im Bauamt der Samtgemeinde Bevern (Zimmer 4), Angerstraße 13A, 37639 Bevern, während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Des Weiteren können diese Unterlagen auch im Internet auf der folgenden Webseite eingesehen werden: www.arl-lw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/bekanntmachungen/

Mit diesem Teilungsbeschluss entstehen keine neuen Teilnehmergemeinschaften im Sinne des
§ 16 FlurbG. Die mit öffentlicher Bekanntmachung vom 21.12.2011 festgelegten zeitweiligen Einschränkungen in der Grundstücksnutzung gemäß § 34 FlurbG gelten bis zur Unanfechtbarkeit der Flurbereinigungspläne in beiden Verfahrensgebieten unverändert fort.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), mit der Folge angeordnet, dass die Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Begründung

1. Formelle Gründe

Der Teilungsbeschluss wird von der zuständigen Behörde, dem Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, gemäß § 8 Abs. 3 FlurbG erlassen.

Die Zielsetzungen der bisherigen Flurbereinigung Negenborn bleiben unverändert bestehen. Auf die Begründung des Beschlusses des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser vom 21.12.2011 zur Einleitung der Flurbereinigung Negenborn wird vollinhaltlich Bezug genommen. Insofern kann auf eine erneute Anhörung der zu beteiligenden Behörden und Stellen und eine Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Teilnehmer des Verfahrens verzichtet werden.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und der Unternehmensträger sind über die Teilung des Flurbereinigungsverfahrens unterrichtet worden. Die Ausführungsanordnung gemäß §§ 61 und 63 FlurbG wurde noch nicht erlassen.

Die formalen Voraussetzungen für den Teilungsbeschluss sind damit erfüllt.

2. Materielle Gründe

Der Eintritt des neuen Rechtszustands (§§ 61 und 63 FlurbG) ist in der Flurbereinigung Negenborn nicht vor dem Jahr 2025 möglich. Zur Vermeidung von Nachteilen soll der Eintritt des neuen Rechtszustands (Eigentumsübergang) für die Teilnehmer und den Unternehmensträger im Teilgebiet „Negenborn 2“ vorzeitig erfolgen.

Soweit das Teilgebiet „Negenborn 2“ inhaltliche und räumliche Verbindung zur Flurbereinigung Negenborn besitzt, wird die Beteiligung der Grundstücke im Teilgebiet nach §§ 19 und 88 FlurbG durch Regelungen im Flurbereinigungsplan sichergestellt. Maßnahmen zur Beseitigung landeskultureller Nachteile und zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sind im Teilgebiet nicht erforderlich.

Die materiellen Voraussetzungen für den Teilungsbeschluss liegen somit vor.

3. Gründe für die sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses ist im überwiegenden und objektiven Interesse der

Verfahrensbeteiligten im Teilgebiet „Negenborn 2“ geboten, damit der Fortgang des Verfahrens von einer möglichen aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs nicht aufgehalten wird. Eine Verzögerung in der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten

erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen.

Die sofortige Vollziehung liegt zudem auch im öffentlichen Interesse, da die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur sowie die geplante Neugestaltung und die damit investierten öffentlichen Mittel erheblich zur Erhaltung der Kulturlandschaft und damit zur Förderung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors im Landkreis Holzminden beitragen.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen damit vor.

Feldweg Negenborn Bildrechte: ArL Leine-Weser

Wirtschaftsweg Negenborn

Unternehmensflurbereinigung Negenborn

Informationen zum Verfahren

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.12.2020

Ansprechpartner/in:
Herr Karsten Bödecker

Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser
Projektleiter
Bahnhofsplatz 3-4
31134 Hildesheim
Tel: +49 5121 6970-146
Fax: +49 5121 6970-202

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